Dienstag, 3 Dezember 2024
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Jurisprudenz

Das verfassungsmäßig etablierte juristische System Griechenlands setzt sich aus zwei Zuständigkeitsbereichen zusammen: dem verwaltungs- und dem zivil-/kriminellen Bereich, welche wiederum in drei Instanzen gegliedert sind: die Gerichtshöfe der ersten Instanz (niederen Gerichte), die Berufungsgerichte (höhere, Appelationsgerichtshöfe) und die obersten Gerichtshöfe.

Der Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das Oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, der Oberste Zivil - und Kriminalgerichtshof (Areios Pagos) und der Oberste Rechnungshof (Elegktikó Synédrio), dem die Rechtsprechung über Staats- und Kommunalausgaben, sowie die Rechnungsprüfung anderer juristischer Personen obliegt, sind die höchsten Gerichtsinstanzen des Landes.

Griechische Richter gehören einer dieser beiden Zuständigkeitsbereiche an; so kann ein Verwaltungsrichter nicht Recht über eine Straf- oder Zivilsache sprechen und ein Zivilrichter ist nicht berechtigt, über eine Verwaltungssache zu verhandeln.