Reisepass für Minderjährige
1. Personen unter 18 Jahren erscheinen in Anwesenheit beider Eltern, die ihren Reisepass oder den neuen Personalausweis bei sich führen sollen. Der Antrag für die Reisepassausstellung des Minderjährigen muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Sie können ihn ausgefüllt mitbringen.
2. Ist der Minderjährige älter als 12 Jahre, werden Fingerabdrücke abgenommen.
3. Personalausweis der neuen Generation (in griechischen und lateinischen Buchstaben auf der Rückseite)
oder
Aktuelle Geburtsbescheinigung (das Ausstellungsdatum darf nicht älter als sechs Monate am Tage der Annahme durch die Reisepassdienststelle der Polizei sein und infolgedessen muss die Geburtsbescheinigung bei Beantragung des Reisepasses mindestens 2 Wochen gültig sein). Das Generalkonsulat führt die Anforderung Ihrer Geburtsbescheinigung von Amts wegen aus.
4. Alter Reisepass (falls vorhanden)
5. Zwei aktuelle biometrische Farbfotos mit einem Bildformat von 4x6 cm (technische Spezifikationen der griechischen Polizei) auf analogem Fotopapier gedruckt. Die Länge des Gesichts vom Kinn bis zum Scheitel soll 31mm-35mm betragen und die Breite des Gesichts von Ohr zu Ohr an den Ansätzen zum Gesicht soll 20mm-25mm betragen. Prüfen Sie sorgfältig die Fotos, weil deren Qualität ein Ablehnungsgrund Ihres Antrags von der Polizei sein kann.
Wichtige Information:
1. Sollte eine der Elternteile nicht anwesend sein, so ist seine schriftliche Zustimmung erforderlich. Die Unterschrift muss jedoch im Konsulat in der Anwesenheit des zuständigen Beamten geleistet werden.
2. Sollten die Eltern geschieden sein und einer von ihnen das Sorgerecht haben, so ist die Vorlage des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses über das Sorgerecht erforderlich. Wenn ein deutsches Gericht den Beschluss erlassen hat, dann soll der Beschluss mit der Apostille des Haager Übereinkommens (Legalisierungsstempel APOSTILLE ) versehen und durch einen vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Das Generalkonsulat bescheinigt die Echtheit der Unterschrift des vereidigten Übersetzers.
3. Für weitere Informationen im Falle des Sorgerechts treten Sie mit der Reisepassabteilung des Konsulats in Verbindung.