Zurückstellung von der Ableistung des Wehrdienstes aus Gesundheitsgründen
Falls sich der Wehrpflichtige im Ausland befindet und er seinen Dienst am Einzugsdatum nicht antreten kann, wird im Konsulat ein Sonderausschuss für Wehrangelegenheiten einberufen. Es besteht vom Leiter des Konsulats, einem Beamten des Konsulats, dem Wehrpflichtbeauftragten (wenn es einen im Konsulat gibt) und einem Facharzt, der aufgrund der vorliegenden Unterlagen über die Möglichkeit der Ausreise nach Griechenland urteilt. Das Auffinden und die Entlohnung des Arztes übernimmt der Wehrpflichtige.
Es sind folgende Unterlagen erforderlich
1. Bescheinigung des deutschen Arztes, der den Wehrpflichtigen in seiner Behandlung hat; die Bescheinigung soll Folgendes enthalten:
a. Das Datum des Beginns der Krankheit
b. Beschreibung der Krankheit
c. Dauer der Krankheit
2. Griechische Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer der Bescheinigung des deutschen Arztes. Die Echtheit der Unterschrift des vereidigten Übersetzers muss im Generalkonsulat bescheinigt werden.
Wichtige Information: Die Einberufung des Ausschusses muss spätestens fünf (5) Tage vor dem Tag des Einzugs einberufen werden Die Unterlagen werden bei der Tagung des Ausschusses vorgelegt.
Dienstleistungskosten: | 10 Euro |
Entsprechende Formulare: | Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung in Wehrdienstsachen [27] |