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Voraussetzungen zur Einreise nach Griechenland

Monday, 14 June 2021

Voraussetzungen zur Einreise nach Griechenland

7 Juni 2021 06:00 bis 14 Juni 2021 06:00.

1. Alle Reisenden nach Griechenland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Einreiseart in das Land, müssen das elektronische Formblatt PLF (Passenger Locator Form = Formblatt zur Lokalisierung des Reisenden) unter der elektronischen Adresse  https://travel.gov.gr mit ihren Kontaktdaten in Griechenland vor ihrer Ankunft  ausgefüllt haben. Die Bestätigung dieser elektronischen Anmeldung, welche automatisch vom System per E-Mail dem jeweiligen Passagier zugesandt wird, gilt als notwendiges Reisedokument. Ein gültiges PLF mit einem QR-Code, der in der Antwort enthalten ist, ist notwendig für die Einreise ins Land in jedem Einreiseportal.
2. Alle Reisenden nach Griechenland, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit und der Einreiseart, sind verpflichtet:
a) mindestens vierzehn (14) Tage vor der Reise die Impfung gegen COVID-19 vollständig abgeschlossen zu haben und ein Impfzertifikat in griechischer, englischer, französischer, deutscher, italienischer, spanischer oder russischer Sprache vorzulegen, das der eigenen Gesetzgebung entspricht. In diesem Impfnachweis muss der Name und Vorname der jeweiligen Person vermerkt sein, so wie im Reisepass geschrieben, sowie die Art des verabreichten Impfstoffes, die Anzahl der Impfdosen und das Datum ihrer Ausführung, oder
b) negativ auf COVID-19 bei einen PCR-Tests getestet zu sein, welcher mittels Rachen- oder
Nasenabstrichs
b1) innerhalb der letzten 72 Stunden vor der Ankunft in Griechenland und
b2) in einem Referenzlabor der Herkunftslandes [Testzentrum] oder einem staatlichen oder privaten
Labor dieses Landes, sofern diese von der zuständigen nationalen Behörde zertifiziert sind,
durchgeführt wurde, und
b3) eine Bestätigung der oben aufgeführten Diagnose in griechischer, englischer, französischer,
deutscher, italienischer, spanischer oder russischer Sprache vorzulegen, die auch den Namen der
Person enthält, so wie im Reisepass geschrieben.
Alternativ können Reisende nach Griechenland eine Bescheinigung über die Genesung oder eine Positiv-Diagnose nach einem PCR-Test oder einer Kontrolle durch einen COVID-19-Antigen-Schnelltest vorlegen. Diese gilt zwei (2) bis neun (9) Monate nach dem darauf vermerkten Datum der Erkrankung und dem Verstreichen von dreißig (30) Tagen nach der ersten positiven Kontrolle
a) durch eine öffentliche Behörde gemäß der heimischen Gesetzgebung, oder
b) durch ein Referenzlabor des Herkunfts- oder Transitlandes oder einem staatlichen oder privaten Labor diese Landes, sofern diese von der zuständigen nationalen Behörde zertifiziert sind.
c) Die Bescheinigung über das Ergebnis muss in griechischer, englischer, französischer, deutscher, italienischer, spanischer oder russischer Sprache vorgelegt werden und muss den Namen der Person beinhalten, so wie im Reisepass geschrieben.
Alternativ können Reisende nach Griechenland in digitaler oder gedruckter Form ein digitales COVID-19-Zertifikat vorlegen, gemäß der gesetzmäßigen Regelung (A‘ 87) vom 30.05.2021 oder entsprechender Regelungen anderer EU-Mitgliedsstaaten, in welchem Informationen hinsichtlich der Impfung oder der letzten Schnelltest- oder PCR-Testergebnisse hinsichtlich des Coronavirus COVID-19 oder der Erkrankung am Coronavirus COVID-19, je nach Fall, unter Einhaltung der in den vorliegenden Vorgaben vorgesehenen Zeitabständen, gespeichert sind.
Speziell die ständigen Bewohner von Montenegro können unter folgenden Voraussetzungen nach Griechenland einreisen: a) Sie müssen mindestens vierzehn (14) Tage vorher die Impfung gegen den Coronavirus COVID-19 abgeschlossen haben, und b) sie müssen bei einem PCR-Test negativ getestet sein. Beide Punkte sind wie oben unter a) und b) vorgesehen nachzuweisen. Diese Voraussetzung gilt auch für Minderjährige ab sechs (6) Jahren und älter.
3.  Die für die Einreise von Reisenden in Griechenland notwendigen Dokumente in den Absätzen 1. und 2. sind von den Reisenden dem Personal der Hellenischen Polizei vorzulegen, welches möglicherweise auch von Teams des Generalsekretariats des Zivilschutzes und mit dem Beitrag des Ministeriums für e-Governance bei der Kontrolle der Echtheit und Vollständigkeit der Dokumente unterstützt wird.
4. Flug- und Schifffahrtsgesellschaften, sowie Bus- und Bahn-Reisegesellschaften und –Transport-Unternehmen sind zur Kontrolle der Reisenden vor Reiseantritt verpflichtet, um sicherzustellen, dass die notwendigen Unterlagen, die in den Absätzen 1. und 2. beschrieben werden, mitgeführt werden. Im Falle der Missachtung dieser Verpflichtung, sind sie auf eigene Kosten zur Rückführung des Passagiers verpflichtet.
5. Bei allen Reisenden nach Griechenland, unabhängig der Staatsangehörigkeit oder der Einreiseart, können nach einem gesundheitsamtlichen Logarithmus stichprobenartig PCR- oder Antigen-Schnelltests für den Coronavirus COVID-19 durchgeführt werden. Die Reisenden verpflichten sich, während ihres Aufenthalts im Lande, gemäß des mit Aktenzeichen D1a/GP.oik. 33506/28.05.2021 (B‘2233) Gemeinsamen Ministerbeschlusses, in der jeweils gültigen Fassung, die Notfall-Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 einzuhalten. Die Kontrollen werden von Teams des Generalsekretariates für Zivilschutz und der Nationalen Behörde für Öffentliche Gesundheit durchgeführt, die mit der Ausübung ärztlicher Kontrollen beauftragt sind.
6. Die Personen, die der stichprobenartigen Kontrolle aus Absatz 5. unterliegen, verbleiben in Räumlichkeiten des Einreiseportals bis zur Ausgabe des Testergebnisses.
7. Falls die Personen, die in Absatz 5. genannt sind, positiv auf den Coronavirus COVID-19 getestet werden, unterliegen sie einer vorläufigen Quarantäne von zehn (10) Tagen, zuhause oder an einem adäquaten Ort für einen befristeten Aufenthalt, der von den zuständigen Behörden genannt wird. Abweichend hiervon unterliegen Personen, welche mindestens vor vierzehn (14) Tagen die Impfung vervollständigt haben und positiv getestet werden, einer Quarantäne von sieben (7) Tagen. Beide genannte Personengruppen sind verpflichtet, am letzten Tag der Quarantäne einen erneuten PCR-Test abzulegen.
8. Personen, die diese vorliegenden Beschlüsse missachten, werden für jede Übertretung der Vorgaben und nach aktenkundiger Begründung der zuständigen Behörde jeweils mit einer Ordnungsstrafe von fünf Tausend (5.000) Euro belegt, ohne dass die vorgesehenen Strafverfahren davon betroffen sind, wie es § 1 des Artikels 23 des Rechtsaktes vom 14.03.2020 (A’64) vorsieht, welcher vom Art. 3 des Ges. Nr. 4682/2020 (A’76) ratifiziert wurde. Insbesondere im Falle der Übertretung des Absatzes 1. beträgt die Ordnungsstrafe fünfhundert (500) Euro. Diese Ordnungsstrafen werden als Öffentliche Einnahmen (nach Ges. Nr. 356/1974) im Detaillierten Einnahmeregister des Staates (A.L.E.) Nr. 1560925001 „Strafgelder aus Übertretungen der Notfall-Maßnahmen zur Begegnung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19“.
9. In jedem Fall sind alle gegenwärtigen Personen im Übrigen verpflichtet, während ihres Aufenthaltes in Griechenland die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19, gemäß des mit Aktenzeichen D1a/GP.oik. 33506/28.05.2021 (B‘2233) Gemeinsamen Ministerbeschlusses, in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten.